Allgemeine Geschäftsbedingung - Werkvertrag im nicht kaufmännischen Bereich (B2C)

I. Geltungsbereich

Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Werkverträge zwischen einem Auftraggeber (nachfolgend AG), der Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist und dem Auftragnehmer (nachfolgend AN). Individuelle Vereinbarungen bezüglich des Auftrages gelten vorrangig. Soweit Vertragsabreden getroffen werden, müssen diese schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

 

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II. Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

  1. Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem mit dem AG geschlossenen schriftlichen Vertrag nebst entsprechender Leistungsbeschreibung. Der vom AG unterzeichnete Auftrag ist ein binden-des Angebot. Der AN kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Die im zugrunde liegenden Vertrag festgelegten Beschaffenheiten le-gen die Eigenschaften des Werkgegenstandes umfassend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Werkgegenstandes.
  3. Die Leistungen werden unter Beachtung der Regeln der Technik und den einschlägigen, aktuellen technischen Normen, insbesondere der VDE 0833, erbracht. Es gelten die dortigen Begriffsbestimmungen zu Instandhaltung, Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
  4. Bei Übertragung über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der AN für die Herstellung und Verfügbarkeit der Verbindung sowie die Übertragung der Meldungen die gleiche Verfügbarkeit und Sicherheit, die diesem Übertragungsdienst eigen ist.

 

III. Überlassene Unterlagen, Urheberrecht

  1. Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den AG überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen, verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des AN, im Übrigen bleibt das Urheberrecht beim AN. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der AN erteilt dem AG seine ausdrückliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den AN herauszugeben.
  2. Die vom AN zur Nutzung überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt. Der AG ist nicht berechtigt, die Software selbst zu installieren. Dies obliegt einzig dem AN. Mit der Entgegennahme der Software verpflichtet er sich, diese ohne Zustimmung des AN weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Software oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Der AG ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der AG zum Schadensersatz verpflichtet.

 

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss ändern sollte, ist der AN berechtigt, diese im gleichen Umfang anzupassen.
  2. Zahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, sofort und ohne Abzug fällig.
  3. Falls der AN die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 1. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
    1. Der AG vergütet die dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material, einschließlich Verschnitt, sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
    2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
    3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte, sowie bestellte technische Unterlagen; beim AN übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
    4. Der AG hat die Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferung und Leistung erhoben werden zu tragen. Im Fall von Ansprüchen wegen Mängeln gehen diese Gebühren nicht zu Lasten des AN, wenn die Gebühren aufgrund einer nicht durch den AN zu vertretenen Weise entstanden sind.

 

V. Ausführung, Dauer der Leistungserbringung, Gefahrübergang

  1. Die Ausführungen beginnen nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der AG zu erbringen hat. Soweit nachträgliche Änderungs-/Ergänzungswünsche des AG bestehen, sind diese in einer gesonderten Vereinbarung mit gesonderter Ausführungsfrist festzuhalten.
  2. Der AG kann aus der Überschreitung der Ausführungs- bzw. Leistungszeit keine Ansprüche herleiten, soweit diese auf einem Umstand beruhen, der nicht vom AN zu vertreten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall soweit der AN zur Verpflichtung der Leistung befreit wurde oder die Parteien gemeinsam die Verlängerung der Ausführungs- bzw. Leistungszeit vereinbart haben.
  3. Der AN ist berechtigt, Aufträge durch Teilausführungen abzuwickeln, soweit sie dem AG zumutbar sind. Diese können gesondert abgerechnet werden.
  4. Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den AG, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den AG über. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
  5. Wenn die Abnahme der Leistung aus vom AG zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, geht die Gefahr des Untergangs für die Zeit der Verzögerung auf den AG über.
  6. Der AN ist berechtigt, jederzeit Nachunternehmer zur Erbringung der Leistung einzusetzen, bleibt jedoch für die vertragsgemäße Erfüllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass es sich hierbei um qualifizierte Betriebe handelt und dem AG hierdurch kein Nachteil entsteht.
  7. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Gewalttaten, Anschläge, Streik) zurückzuführen oder auf Umstände, die nicht in der Sphäre des AN liegen, kann der AN seine Leistungserbringung für den Zeitraum der Störung unterbrechen bzw. aussetzen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. In jedem Fall verlängern sich die Leistungspflichten um die störungs- bzw. unterbrechungsbedingte Zeit zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für den AN.

 

VI. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, Einzelheiten der Vergütung

  1. Soweit Leistungen erbracht werden müssen, welche branchenfremd sind (z.B. Maurerleistungen, Erdarbeiten, Verputzarbeiten) hat der AG diese auf eigene Rechnung zu übernehmen und dafür einzustehen, dass diese die vertragsgemäße Fertigstellung durch den AN nicht gefährdet und die branchenfremde Leistung rechtzeitig fertiggestellt wird.
  2. Fünf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sollte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des AN ein Schaden entstehen, stellt der AN den AG von jeglicher Haftung frei.
  3. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
  4. Zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten ist ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Einsätze, die aus diesem Grunde wiederholt werden müssen oder deren Durchführung sich zeitlich verlängert, werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.
  5. Der AG hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
    2. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den AN nicht branchenüblich sind.
    3. Die Kosten der sachgemäßen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen.
  6. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der AG hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des AN zu tragen.

 

VII. Fernservice, IT-Sicherheit, Änderungen

  1.    
    1. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist der AN berechtigt, durch Fernzugriff über eine geeignete Verbindung auf die vertragsgegenständlichen Anlagen zuzugreifen und alle per Fernzugriff möglichen Service-Maßnahmen durchzuführen.
    2. Sofern der AN Maßnahmen im o.a. Sinne durchführt, erfolgen diese unter Berücksichtigung der systemrelevanten Normen (z.B. DIN VDE 0833).
    3. Der AN dokumentiert seine Tätigkeiten in geeigneter Weise (z.B. Arbeitszeitnachweis) und stellt seinen Tätigkeitsbericht nach Abschluss des jeweiligen Fernzugriffs dem AG unverzüglich in Textform zur Verfügung. Widerspricht der AG nicht binnen fünf Werktagen nach Zustellung, so gelten die Arbeiten als abgenommen. Der Widerspruch hat ebenfalls in Textform zu erfolgen.
  2.    
    1. Jeder Fernzugriff findet mit einem der Anlagenart entsprechend qualifizierten Übertragungsverfahren statt. Bei Änderungen an der Gefahrenmeldeanlage (GMA) erfolgt ein Zugriff nur nach gesonderter Freigabe durch den AG. Weitere Einzelheiten der Zugangsberechtigung, der Art des Zugriffs und des Übertragungsverfahrens legen AG und AN unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Vertrag fest.
    2. Der Zugang ist so zu schützen, dass er den gängigen Sicherheitskriterien entspricht. Die Übertragung hat über eine geeignete Verbindung (siehe 2.1) zu erfolgen. Der AG ist für die Erreichbarkeit der Anlage über eine geeignete Verbindung verantwortlich.
    3. Test- und Hilfsprogramme werden beim AG ausschließlich im notwendigen Umfang gespeichert und nach Abschluss dieser Arbeiten gelöscht, es sei denn, sie sind für die Funktionsfähigkeit der betreuten Anlage oder für die Erfüllung dieses Service-Vertrages erforderlich. In diesem Fall wird der AG über die zusätzlich installierten Programme unterrichtet. Dies gilt auch, wenn an anderen Anwendungen oder am Betriebssystem Änderungen vorgenommen werden.
  3.   
    1. Bei Abschaltung gestörter Betriebsmittel und/oder der Durchführung eines Fernservices mit der Folge eines zwischenzeitlichen Funktionsunterbrechung einer GMA oder einzelner Anlagenteile, gelten die gleichen Bedingungen wie bei einem Service „vor Ort". Insbesondere hat der AN den Ansprechpartner des AG vor Abschaltung/Eintritt der Funktionsunterbrechung über die Maßnahme und ihre Folgen in Kenntnis zu setzen.
    2. Es liegt dann in der Verantwortung des AG, die Detektion und Meldung von Gefahren für die Zeit der Abschaltung oder der Funktionsunterbrechung durch alternative, gleich wirksame Mittel (Kompensationsmaß-nahmen) sicherzustellen.
  4.   
    1. AG und AN beachten jeweils die für sie geltenden Regelungen für IT-Sicherheit. Sie verpflichten sich, den jeweils anderen Vertragspartner über erkannte Sicherheitslücken und/oder entdeckte Schadprogramme und Angriffe auf die vertragsgegenständlichen Anlagen und der dazu gehörigen Software unverzüglich zu informieren und gemeinsam Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
    2. Der AN übernimmt keine Haftung für die IT-Sicherheit im Hause des AG sowie für Schäden und Nachteile, die durch eine Verletzung der IT-Sicherheit aufgrund von Versäumnissen des AG verursacht wurden. Hierzu gehört insbesondere ein Versäumnis des AG, seine Datenverarbeitungsanlagen und Netzwerke, vor allem solche, die mit dem Internet verbunden sind, in einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard zu betreiben und zu erhalten.
  5.   
    1. Änderungen und Erweiterungen sowie Verlegungen von Gefahrenmeldeanlagen machen die Durchführung von Funktionstests nach den einschlägigen technischen Normen (z.B. Ziffer 4.1.6 der DIN VDE 0833-1) oder baurechtlichen Anforderungen erforderlich. Der AG ist für die Veranlassung dieser Tests verantwortlich und trägt deren Kosten. Der AN wird den AG auf die Notwendigkeit der Tests hinweisen und führt diese Prüfungen nach entsprechender Auftragserteilung gegen gesonderte Vergütung durch.
    2. Sind die Änderungen wesentlich, so kann es notwendig sein die Anlage nach den einschlägigen Prüfverordnungen der Länder vor der Wiederinbetriebnahme durch externe Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) zu prüfen. Der AG ist für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig und trägt dessen Kosten. Dies gilt auch für die Sachverständigen-Prüfungen im bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Rhythmus. Die Teilnahme des AN an derartigen Prüfungen ist gesondert zu vergüten.

 

VIII. Kündigung, Rücktritt durch den AG

  1. Kündigt der AG den Vertrag oder tritt er von diesem zurück (Abbestellung), ohne dass der AN ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder geschieht dies aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, kann der AN die bis zur Kündigung oder dem Rücktritt erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % auf den vereinbarten Werklohn für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung verlangen.
  2. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aus diesem Vertrag Eigentum des AN. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden.
  2. Soweit die eingebrachten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des AG geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
  3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.
  4. Werden die vom AN eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der AG, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des AN schon jetzt an den AN ab. Der AN nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem AN zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der AN auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert, der dem AN zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem AN steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

 

X. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

  1.  Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
  2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
    1. Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat.
    2. Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
    3. Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
  3. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.
  4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Bei Vorliegen eines Mangels hat der AG dem AN eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der AG hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der vom AN mit einem Mangel behaftete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem AG oder dessen Erfüllungsgehilfe zur Verfügung steht.
  8. Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der AN wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der AG hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom AG dem AN gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu erklären oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des AG, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt. Die auf die Planungsphase entfallende Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem AN begangenen Pflichtverletzung.
  9. Stellt sich nach einer Mängelanzeige heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gewährleistung fällt, so hat der AG die Kosten des AN für die Prüfung der Mangelrüge (insbesondere An- und Ab-fahrt, Stundenlohn, Material) zu übernehmen.
  10. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Instandhaltung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z. B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  11. Vom AG beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem AN anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Erfolgt von Seiten des AG eine Nutzungsänderung ohne Kenntnis des AN, haftet der AN nicht für Fehlfunktionen der Anlage, die auf diese Nutzungsänderung zurückzuführen sind.
  12. Wurden beim Vertragsgegenstand Instandhaltungsarbeiten, Reparaturversuche oder technische Änderungen durch den AG oder Dritte vor-genommen, so trägt der AG die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Sphäre des AN zu suchen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom AG unsachgemäß bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde.
  13. Für vom AG beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der AN keine Mangelhaftung (z.B. vorhandene Verkabelung, Telekommunikations- und Stromanschlüsse sowie firmeneigene oder öffentliche Kommunikationsnetzwerke).

 

XI. Mängelhaftung bei Software

  1. Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt.
  2. Der AN gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.
  3. Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein Update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
  4. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb der geschuldeten Werkleistung kann aus den o.a. Gründen keine Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen oder in der von diesem getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG.
  5. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.

 

XII. Haftung

  1. Der AN oder ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe haftet unbeschadet vorstehender Regelungen in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der AN wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der AN den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkgegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
  2. Der AN haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags-zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Von besonderer Bedeutung ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausführung des von wesentlichen Mängeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der AN haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leichter fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der AN im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
  3. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz bei Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig vom AN oder seinen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die Haftung des AN aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

XIII. Datenschutz

  1.  AG und AN beachten die jeweils für sie geltenden Regelungen über den Schutz von personenbezogenen Daten.
  2. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen auch ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.

 

XIV. Alternative Streitbeilegung bei Verträgen mit Verbrauchern

Der AN erklärt sich nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bereit. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr/

 

XV. Schlussbestimmungen

  1.  Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
  2. Hinweis: Nach Art. 6 Abs. 2 der Rom I-Verordnung werden hierdurch die zwingenden Vorschriften des Rechts im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des AG, der Verbraucher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat („Aufenthaltsstaat“), nicht berührt, wenn der AN
    1. seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Aufenthaltsstaat ausübt oder
    2. eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Aufenthaltsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Aufenthaltsstaats, ausrichtet.

 

Hier können Sie den Werkvertrag im nicht-kaufmännischen Bereich (B2C) als PDF herunterladen.

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