Zur Abschreckung und Identifizierung von Kriminellen installieren auch in Deutschland immer mehr Privatleute Videokameras an ihren Wohnhäusern. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes klärt nun die Rechte und Pflichten der Hausbesitzer. Demnach ist der Einsatz von Kameras zum Schutz von Leib und Leben prinzipiell zulässig.
Dies gilt ggf. auch dann, wenn private Kameras Teile öffentlicher Bereiche aufnehmen, wie Gehwege, Straßen oder Parkplätze. Hierbei greift zwar grundsätzlich der europäische Datenschutz, der die Einwilligung der Gefilmten verlangt (Schutz personenbezogener Daten). Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Die Datenverarbeitung ist dann ohne Einwilligung erlaubt, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Als „berechtigtes Interesse“ werten die Luxemburger Richter den Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens. Das nationale Gericht muss bei der Anwendung der europäischen Datenschutzrichtlinie berücksichtigen, dass ihre Bestimmungen die Möglichkeit eröffnen, diese Interessen zu würdigen.
Weiterhin kann außerdem dann auf eine Einwilligung der durch die Kamera erfassten Personen verzichtet werden, „wenn dies unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert“.
Im privaten Bereich sind Videokameras somit grundsätzlich einsetzbar, wenn sie in Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht stehen. Die rechtliche Zulässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.